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Liegt dann ein Sachmangel vor ?

Ein ständiges Problem für Holztreppenbauer ist die Einordnung verschiedener Treppentypen als ingenieurmäßige Konstruktion, für die gemäß den einzelnen Landesbauordnungen keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder eine sonstige allgemeine technische Baubestimmung existiert. Nach öffentlichem Baurecht bedeutet dies, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, erteilt durch das DIBt (Deutsche Institut für Bautechnik) als gemeinsamer Stelle aller obersten deutschen Bauaufsichtbehörden, oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegen muss.


Beispiele für solche Treppentypen sind etwa die Bolzentreppe, die handlaufgetragene Treppe, aber auch die Spindel- oder Faltwerktreppe. Diese Treppen werden häufig angeboten, ohne dass die Konstruktionen zugelassen sind - nach Schätzung des DHTI gut ein Drittel aller in Deutschland eingebauten Holztreppen!

 

Welche rechtliche Bedeutung hat das Fehlen der bauaufsichtlichen Zulassung? Ist dies schon allein ein Sachmangel?

 

Die Frage erscheint zunächst akademischer Natur zu sein, aber in der Realität wird der betroffene Kunde einfach die Vorlage der Zulassung fordern und bis dahin die Abnahme verweigern, oder er wird die Abnahme nur unter entsprechendem Vorbehalt erklären. Wenn die Zulassung dann nicht nachgereicht werden kann, dann muss der Handwerker entweder eine Zustimmung im Einzelfall erlangen oder, was auf das gleiche herauskommt, durch einen Belastungsversuch und ein darauf basierendes Gutachten die Zweifel an der Standfestigkeit zerstreuen. Denn der Kunde wird argumentieren, dass letztlich die Treppe selbst mangelhaft, weil nicht standsicher ist!

 

Wenn sich diese Mangelbehauptung bestätigt, hat der Handwerker natürlich auch die Kosten des Gutachtens und des Belastungsversuchs zu tragen. Wie aber, wenn sich die Treppe als standsicher herausstellt?

 

Dann muss er die Kosten ebenfalls tragen: Den theoretischen Nachweis der Standfestigkeit hätte er ja laut LBO ohnehin besitzen müssen. Für eine Selbstverständlichkeit kann er aber keine besondere zusätzliche Vergütung verlangen. Es liegt insofern keine besondere Leistung, die zusätzlich zu vergüten wäre vor: Die Ziffer 4.2.8. und 4.2.9. der DIN 18334, der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Zimmer- und Holzbauarbeiten, die bzgl. Holztreppen einschlägig ist und wonach statische Berechnungen für das Bauwerk oder Probebelastungen gesondert zu vergüten sind, greifen hier gerade eben nicht ein. Vielmehr kann allenfalls die allgemeine technische Vertragsbedingung, die VOB/C DIN 18299 herangezogen werden, (.), wonach gemäß Ziffer 2.3.3 Bauteile, die nach einer deutschen behördlichen Vorschrift einer Zulassung bedürfen, auch tatsächlich amtlich zugelassen sein müssen. Hier verzahnen sich öffentliches und privates Recht. 

Zum gleichen Ergebnis kommt man auch bei einer vergleichenden Betrachtung:

 

Derjenige, der sich gesetzeskonform verhält, hat die Zulassung für teueres Geld erworben, der andere, der sich auf sein Gefühl verlässt, muss dann auch das Risiko in Kauf nehmen, im Einzelfall mit besonderen Kosten konfrontiert zu werden. Zudem läuft der Anbieter ohne Zulassung Gefahr, dass ihn den Vorwurf der Arglist bzw. des Betruges und damit eine weitreichende Schadensersatzpflicht trifft!

Quelle: Deutsches HolzTreppen Institut e.V.

http://www.treppenbau.de/nachrichten/aktuelles/Treppen/376

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